26.09.2018 | Urteilsbesprechung

Folgen des Eheöffnungsgesetzes: Rückwirkende Gewährung des Splittingtarifs bei Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Das FG Hamburg hat in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 31.07.2018 (Az. 1 K 92/18) entschieden, dass Paare, die ihre Lebenspartnerschaft nach dem Eheöffnungsgesetz in eine Ehe umwandeln, bereits rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf den Splittingtarif haben.

Begründet wird die Entscheidung mit der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz. Danach ist der Tag der Eingehung der Lebenspartnerschaft maßgebend für die Rechte und Pflichten als Eheleute nach der Umwandlung in die Ehe. Wandeln eingetragene LebenspartnerInnen ihre Partnerschaft in eine Ehe um, sind sie rückwirkend so zu stellen, als wären sie bereits bei Eingehung der Lebenspartnerschaft Eheleute geworden, und zwar mit allen Rechten und Pflichten.  

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit August 2001 möglich, der Splittingtarif wurde ihnen aber zunächst verwehrt und kann erst seit 2013 in Anspruch genommen werden.

Umwandlung in Ehe als rückwirkendes Ereignis

Bei der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach dem Eheöffnungsgesetz handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Ziff. 2 AO, so das FG Hamburg (STB Web berichtete). So stehe den aus einer Lebenspartnerschaft hervorgegangenen Eheleuten auch für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2012 der Splittingtarif zu, wenn sie in diesen Zeiträumen

  1. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und
  2. die weiteren Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (z.B. kein dauerndes Getrenntleben sowie unbeschränkte Steuerpflicht) vorliegen.

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob es sich bei der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft um ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AO handelt, was das FG Hamburg mit Blick auf die Gesetzesbegründung zu dem Eheöffnungsgesetz bejaht hat.

Festsetzungsfrist beginnt erst nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses zu laufen

Dies hat weitreichende praktische Folgen: Bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses können auch die bereits bestandskräftigen Veranlagungen noch geändert werden; denn trotz der teilweise schon lange zurückliegenden Zeiträume ist für Veranlagungen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Vielmehr schreibt § 175 Abs. 1 Satz 2 bei einem rückwirkenden Ereignis vor, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem das rückwirkende Ereignis stattfindet (hier: Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe).

In der Beratung sollten die Betroffenen auf die Entscheidung des FG Hamburg hingewiesen werden, wenn sie ihre Lebenspartnerschaft

  1. vor 2013 begründet haben und
  2. diese in eine Ehe umwandeln bzw. schon umgewandelt haben.

Beispiel: Die gleichgeschlechtlichen Eheleute Schulze und Beicher hatten 2001 eine eingetragene Lebenspartnerinnenschaft begründet und diese am 28.12.2017 in eine Ehe umgewandelt. Seit 2001 hatte sie sich beide zur Einkommensteuer veranlagen lassen, die entsprechenden ihnen jeweils einzeln gegenüber erlassenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2012 sind bestandskräftig. Durch die Umwandlung in die Ehe im Jahr 2017 werden sie nunmehr so behandelt, als hätten sie bereits 2001 eine Ehe geschlossen. Damit haben sie Anspruch auf Zusammenveranlagung seit dem Veranlagungszeitraum 2001. Fraglich ist, ob sie Anspruch auf Änderung der bereits erfolgten bestandskräftigen Einzelveranlagungen haben. Sie stellen den Antrag auf Änderung der Steuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2012 am 17.9.2018.

DKB

Handelt es sich bei der Umwandlung in eine Ehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eingehung ihrer Lebenspartnerinnenschaft um ein rückwirkendes Ereignis, können die bestandskräftigen Einzelsteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Ziff. 2 AO geändert werden, da § 175 Abs. 1 Satz 2 AO festlegt, dass noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Deren Lauf beginnt bei rückwirkenden Ereignissen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis liegt – hier die Eheschließung am 28.12.2017, also mit Ablauf 2017. Somit ist 2018 für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2012 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (die Frist beträgt grundsätzlich vier Kalenderjahre, vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AO).

Was ist zu tun?

Betroffenen sollte daher geraten werden, die Zusammenveranlagung ab dem Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft trotz Bestandskraft der Einzelveranlagungen zu beantragen, wenn die Zusammenveranlagung für sie günstiger ist. Allerdings sollte sich die Mandantschaft auf eine lange Verfahrensdauer einstellen, denn gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim BFH (Az. III R 57/18) eingelegt. Während dieses Zeitraums sollte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden. Nicht sinnvoll ist es, sich die durch die Zusammenveranlagung ersparte Einkommensteuer sofort auszahlen zu lassen, selbst wenn, was eher unwahrscheinlich ist, die Finanzverwaltung damit einverstanden wäre. Denn sollte der BFH die Zusammenveranlagung ablehnen, müssten die erstatten Steuerbeträge mit Zinsen (!) zurückgewährt werden. Angesichts von derzeit geltenden Zinssätzen von 6 % jährlich kann das teuer werden.

Besonderheiten bei noch nicht bestandskräftiger Veranlagung

Ist die ESt-Veranlagung noch nicht bestandskräftig, etwa, weil ein noch nicht abgeschlossenes Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, kann die Durchführung der Zusammenveranlagung ohne Rücksicht darauf, ob die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis darstellt, beantragt werden. Denn solange die Einkommensteuerfestsetzung einer der an der Ehe beteiligten Personen noch nicht unanfechtbar geworden ist, können die Eheleute die Wahl nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG treffen und die Zusammenveranlagung wählen; ist die Einkommensteuerfestsetzung der anderen an der Ehe beteiligten Person bereits bestandskräftig, ist diese nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 EStG zu ändern, wenn die andere an der Ehe beteiligten Person mit der Zusammenveranlagung einverstanden ist. Diese Regelung gilt zumindest in den hier betroffenen Veranlagungszeiträumen bis 2012.

Hinweis: In den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2018 haben sich die Formvorschriften für die Entscheidung zur Zusammenveranlagung geändert; während in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2012 die Entscheidung gegenüber der Finanzverwaltung schriftlich oder zu Protokoll zu erklären war, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F., wird das Wahlrecht seit dem Veranlagungszeitraum 2013 durch Angabe in der Steuererklärung getroffen, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung ab 2013. Wird das Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt, ist Zusammenveranlagung durchzuführen, vgl. § 26 Abs. 3 EStG. Diese Regelung gilt für sämtliche Veranlagungszeiträume seit 2001.

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.09.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.