20.02.2019 | Beratertipp

Umsatzsteuer bei Bruchteilsgemeinschaften: Geänderte Rechtsprechung

Teletax

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung unter Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass im Gegensatz zu einer Gesamthandsgemeinschaft, etwa einer GbR, eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmerin im Sinne des UStG sein kann. Die Leistungen werden zivil- und umsatzsteuerlich nicht gegenüber der Bruchteilsgemeinschaft, sondern den jeweils an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligten Personen erbracht.

(Foto: © peterschreiber.media - Fotolia.com)

Die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, 1008 ff. BGB liegt vor, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. Beispiel: Eheleute erwerben Miteigentum an einer Immobilie. Die Bruchteilsgemeinschaft kann zivilrechtlich nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein, sie ist nicht rechts- und insolvenzfähig. Die Bruchteilsgemeinschaft ist von der Gesamthandsgemeinschaft, etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff BGB, einer KG oder oHG zu unterscheiden. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft verpflichten sich die an der Gesellschaft beteiligten Personen, einen gemeinschaftlichen Zweck zu verfolgen.

Bruchteilsgemeinschaft versus BGB-Gesellschaft

Der Gesamthandsgemeinschaft kommt partielle Rechtsfähigkeit zu, insbesondere ist sie Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes; ist also ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt und Schuldnerin der Umsatzsteuer. Da der Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer BGB-Gesellschaft auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, geschlossen werden kann, ist die Abgrenzung zwischen Bruchteilsgemeinschaft und BGB-Gesellschaft nicht immer einfach. Das lässt sich eindrucksvoll an dem dem BFH zur Entscheidung vorgelegten Streitfall zeigen, wie das nachfolgende Bespiel, dass in vereinfachter Form den Streitfall nachbildet, zeigt.

Beispiel: A, B und C haben zusammen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung mitentwickelt. A, B und C schlossen jeweils mit einer GmbH & Co KG Lizenzverträge zur Vermarktung dieser Erfindung ab, die KG rechnete einzeln gegenüber A, B und C ab. Zunächst vertrat das Finanzamt die Auffassung, A, B und C hätten eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) begründet und setzte gegenüber der unterstellten GbR Umsatzsteuer fest. Da jedoch zwischen A, B, C keine gesellschaftliche Verbindung bestanden hat und zu keiner Zeit einheitlich abgerechnet wurde, konnte im Rahmen des Einspruchsverfahrens das Finanzamt davon überzeugt werden, dass im vorliegenden Fall keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt. Das Finanzamt setzte darauf die Umsatzsteuer gegenüber A, B und C getrennt fest.

Umstritten ist bislang die Frage gewesen, ob bei Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft die Bruchteilsgemeinschaft oder die einzelnen an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligten Personen Unternehmerinnen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Der BFH stellte sich nunmehr in seinem Urteil vom 22.11.2018 (Az. VR 65/17) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern die daran Beteiligten die Unternehmenseigenschaft begründen, und folgert das aus der entsprechenden zivilrechtlichen Rechtslage, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft keine Rechtsfähigkeit besitzt. Vielmehr liegen zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte Leistungen durch die an der Gemeinschaft beteiligten Personen vor, die dadurch eine Unternehmenseigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts begründen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich gegenüber den an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligten Personen abzurechnen ist, bzw. diese – und nicht die Bruchteilsgemeinschaft – abzurechnen haben.

Praxishinweis: Die Entscheidung betrifft aber ausschließlich Bruchtteilsgemeinschaften und nicht – wie manche zunächst befürchteten – auch die Gesamthandsgemeinschaften, insbesondere die GbR, OHG und KG. Hier ändert sich durch die Entscheidung des BFH nichts! Zur Unterscheidung der beiden Rechtsformen vgl. ausführlich weiter oben.

Übrigens: Auch wenn der Bruchteilsgemeinschaft keine Rechtsfähigkeit zukommt, kann das Finanzamt berechtigt sein, die Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO einheitlich festzustellen. Dazu ist sie berechtigt, wenn mehrere (!) Unternehmen im Rahmen eines Gesamtprojektes Umsätze ausführen oder empfangen und gleichartige Rechtsbeziehungen vorliegen, wie dies bei Beteiligten einer Bruchteilsgemeinschaft der Fall sein kann. Macht die Finanzverwaltung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der einzelnen an der Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten, wie der BFH ausdrücklich in seiner Entscheidung betont hat.

Zusammenfassung: Während Gesamthandsgemeinschaften partielle Rechtsfähigkeit besitzen und Unternehmerinnen im Sinne der Umsatzsteuer sein können, kommt Bruchteilsgemeinschaften selbst keine Unternehmenseigenschaft zu. Die Unternehmenseigenschaft begründen vielmehr die an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligten Personen. Denkbar ist aber, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Besteuerungsgrundlagen für alle an der Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO einheitlich festgestellt werden. Zwingend ist das nicht. Die Finanzverwaltung kann auch die Umsatzsteuer gegenüber jeder beteiligten Person einzeln festsetzen.  


* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.02.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.