27.02.2019 | Bundesarbeitsgericht

Witwenrente: Mindestehedauer von zehn Jahren ist unangemessene Benachteiligung

DKB

Eine in AGB enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher unwirksam.

Die Klägerin ist Witwe ihres 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Nach der Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Abweichung von der Vertragstypik unterliegt der Angemessenheitskontrolle

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings Erfolg. Werde die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, stelle dies eine Abweichung von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik dar. Eine solche Einschränkung unterliege der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGG.

"Willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang"

Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist nach dem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. 3 AZR 150/18) eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist. 

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.02.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.