25.03.2019 | FG Köln

Altersentlastungsbetrag immer abziehbar

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung stets zu berücksichtigen, entschied das Finanzgericht Köln.

DKB

Unabhängig davon, ob sich durch den Altersentlastungsbetrag ein hierdurch nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht, ist dieser zu berücksichtigen, entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 12.12.2018 (Az. 10 K 1730/17). Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungsbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen, könne darüber hinaus aber auch die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe.

Geklagt hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar, dessen Einkünfte sich beim Ehemann auf -27.597 Euro und bei der Ehefrau auf -1.095 Euro beliefen. Für den Mann wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Frau von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt hatte die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt gelassen und einen verbleibenden Verlust in Höhe von 26.381 Euro festgestellt.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.03.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.