02.04.2019 | Europäischer Gerichtshof

Notfalltransporte durch gemeinnützige Organisationen: Keine Ausschreibung erforderlich

DKB

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nicht für Notfalltransporte durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen gelten.

Die Stadt Solingen hat, nachdem sie mehrere Hilfsorganisationen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte, im Jahr 2016 einen Auftrag über Rettungsdienstleistungen für die Dauer von fünf Jahren an zwei dieser Vereinigungen vergeben. Der Auftrag betraf insbesondere die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten, unterstützt durch einen Rettungssanitäter, sowie den Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer.

Das Unternehmen Falck Rettungsdienste sah sich dadurch benachteiligt und rief deutsche Gerichte an, um feststellen zu lassen, dass diese Vergabe mangels vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU nach den allgemeinen Regelungen der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe rechtswidrig sei.

Stärkung gemeinnütziger Rettungsdienste

In seinem Urteil vom 21. März stellte der EuGH jedoch fest, dass die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nicht für öffentliche Aufträge gelten, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen, wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird, dass sie unter bestimmte CPV-Codes fallen (hier der Code für „Rettungsdienste“ oder für den „Einsatz von Krankenwagen“) und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen zählt dabei zur "Gefahrenabwehr", die auch Gefahren für Einzelpersonen umfasst.

Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch insofern eine Ausnahme von der Ausnahme, als dass sie nicht für den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung gilt, für die die vereinfachten Beschaffungsregelungen gelten.

(EuGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.04.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.