13.05.2019 | OLG Frankfurt am Main

Arzt muss OP-Risiko nicht exakt angeben

Liegt die Wahrscheinlichkeit für eine postoperative Komplikation bei einem Wert bis zu 20 Prozent, stellt die Formulierung „vereinzelt“ keine Verharmlosung dar, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

DKB

Behandlungsrisiken müssen nicht mit genauen Prozentzahlen oder aber den für Beipackzettel geltenden Formulierungen umschrieben werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 26.03.2019 (Az. 8 U 219/16).

Geklagt hatte ein Mann, der sich den Oberarmschaft gebrochen hatte. In der Klinik wurde er mit Humerus-Nagelung operiert, was jedoch nicht zum Verheilen des Bruchs, sondern zur Bildung eines Falschgelenks führte. Vor der OP war der Mann mittels eines Formblatt aufgeklärt worden, das den Hinweis auf vereinzelt mögliche Zwischenfälle wie etwa die Bildung eines solchen Falschgelenks enthalten hatte. Nach erneuter Operation unter Anwendung einer anderen Methode verheilte die Fraktur schließlich.

Dennoch wollte der Mann Schmerzensgeld. Zu Unrecht, wie die Richter am OLG feststellten. Das mit „vereinzelt“ angegebene Risiko der Falschgelenkbildung sei in dem Aufklärungsbogen nicht verharmlost worden. Die Wahrscheinlichkeit dafür liege nach Angaben von Sachverständigen bei rund 20 Prozent aller Fälle. Genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos müssten nicht mitgeteilt werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könne man ein in etwa jedem fünften Fall eintretendes Risiko durchaus noch als „vereinzelt“ bezeichnen, so die Richter.

(OLG Ffm. / STB Web)

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