04.07.2019 | Finanzgericht Münster

Für Postlauf mehr als drei Tage veranschlagen

Fristgerecht oder nicht? Bei der Beantwortung dieser Frage gilt im Bezug auf die Übermittlung eines Briefs die Dreitagesfiktion nicht, wenn ein privater Dienstleister seinerseits einen Subunternehmer beauftragt.

Im entschiedenen Fall (Foto: © Kzenon - Fotolia.com) hatte die Familienkasse ihre Post von einem regionalen privaten Briefdienstleister abholen lassen, der diese teilweise an die Deutsche Post AG zur Weitersendung übergeben hat.

Das Finanzgericht (FG) Münster musste sich auf Geheiß des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut mit der Frage einer etwaigen Fristversäumnis in einer Kindergeldentscheidung befassen. Dabei hatte die Familienkasse einen Kindergeldantrag abgelehnt und den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf der Einspruchsentscheidung war vermerkt „abgesandt am 6.11.2015“. Dieser Tag war ein Freitag gewesen. Die Post der Familienkasse wurde im November 2015 aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von einem regionalen privaten Briefdienstleister abgeholt und teilweise – so auch im Fall der Einspruchsentscheidung – an die Deutsche Post AG zur Weitersendung übergeben.

Klageerhebung außerhalb der Dreitagesfrist führt nicht zur Fristversäumnis

Das FG Münster hat nun im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 15. Mai 2019 (Az. 13 K 3280/18 Kg) entschieden, dass die Zugangsfiktion bei Übersendung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleister, der zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet, nicht gilt. Eine Klageerhebung außerhalb der Dreitagesfrist ab dem 6.11.2015 führe daher nicht zur Fristversäumnis.

Zwar werde unter „Aufgabe zur Post“ auch ein privater Postdienstleister erfasst. Die beklagte Familienkasse habe aber keinen Nachweis darüber erbracht, dass am 6.11.2015 tatsächlich ein Botengang im Haus stattgefunden habe, bei dem die Einspruchsentscheidung in die vorgesehene Ablage zur Abholung durch den Kurierdienst gelegt worden ist.

Verlängerung der Laufzeit von mindestens einem Tag

Eine Verlängerung der Laufzeit von mindestens einem Tag könne aufgrund eines erforderlichen weiteren Sortierprozesses in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Auf Grundlage des zwischen dem privaten Briefdienstleisters und der Deutschen Post AG geschlossenen Vertrages sei die Deutsche Post AG bei einer Übergabe an einem Freitag frühestens zu einer Zustellung am folgenden Dienstag verpflichtet gewesen.

Dass die Klage begründet ist, war zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden.

Im März 2017 hatte das Gericht die Klage noch wegen Versäumung der Klagefrist zurückgewiesen; der BFH hatte das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.