26.09.2019 | Beratertipp

Umsatzsteuerbefreiung bei privaten Bildungsträgern: Achtung, Neuregelung geplant!

Teletax

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

In der Beratungspraxis mehren sich die Anfragen privater Bildungsinstitute – denn im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 ist eine Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG vorgesehen. Danach sollen von privaten Bildungsträgern angebotene Fortbildungsleistungen zukünftig vielfach nicht mehr umsatzsteuerbefreit sein. Es handelt sich zwar derzeit noch um einen Entwurf; die Mandantschaft sollte jedoch über die möglichen Folgen informiert werden, die erheblich ausfallen können.

Sollte die geplante Regelung Gesetz werden, hätte das erhebliche Folgen für private Bildungsträger (Foto: © iStock.com/kasto80)

Nach dem Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) soll die bisherige Regelung des § 4 Nr. 21 UStG grundlegend neu gestaltet und das bisherige Bescheinigungsverfahren abgeschafft werden. Was so harmlos daher kommt, kann für das ein oder andere Unternehmen richtig teuer werden. Betroffen sind vor allem private Bildungsinstitute und -einrichtungen, die nicht in der Schul- oder Berufsausbildung tätig sind, sondern Lehrinhalte vermitteln, die der beruflichen Fortbildung dienen. Denn diese sollen nach den bisherigen Planungen zukünftig nur noch in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen, wenn sie mit ihrer Tätigkeit „keine systematische Gewinnerzielung anstreben“, wie es im Gesetzesentwurf heißt. Wird mit dem Bildungsangebot der eigene Lebensunterhalt verdient, soll nach dem Gesetzentwurf zukünftig Schluss sein mit der Umsatzsteuerbefreiung!

Bisherige Regelung

Bislang müssen sich private Bildungsträger die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b) bb)  i.V.m. Buchstabe a) bb) UStG von der zuständigen Landesbehörde bescheinigen lassen; Streitigkeiten dazu sind nicht vor den Finanzgerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten zu führen.

Heftig umstritten ist, ob für Angebote privater Bildungsträger, die der beruflichen Fortbildung dienen, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) auszustellen ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat jüngst mit Urteil vom 12.8.2018, 28 K 17366/17 entschieden, dass bei beruflicher Fortbildung eine solche Bescheinigung nicht zu erteilen sei. Allerdings, so das VG Düsseldorf in seiner Entscheidung, sei es denkbar, dass die Finanzverwaltung auch für die berufliche Fortbildung eine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren habe, nur sei dafür aufgrund des klaren Wortlauts des § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) keine Bescheinigung auszustellen.

Diese vom Gericht gemachte Unterscheidung der Mandantschaft zu vermitteln, ist nicht einfach.

Im Gegensatz zu einer beruflichen Ausbildung, bei der sich die Lehrinhalte darauf richten, Kenntnisse zur Vorbereitung auf einen noch nicht ausgeübten Beruf zu vermitteln, handelt es sich bei der beruflichen Fortbildung um Lehrinhalte, die die Kenntnisse in einem bereits ausgeübten Beruf vertiefen.

Hinweis: Lehrinhalte, die lediglich der reinen Freizeitgestaltung dienen, wie etwa die Vorbereitung auf den klassischen Führerschein der Klasse B, sind unstreitig nicht von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn dazu der bisherige Gesetzestext schweigt. Im Entwurf zum JStG 2019 findet sich nun eine ausdrückliche Regelung dazu.

Geplante Änderungen

Nach dem Entwurf des JStG 2019 soll zukünftig das Bescheinigungsverfahren komplett entfallen und die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen, in die Hand der Finanzverwaltung gelegt werden. Diese scheinbare Vereinfachung (dann wären beispielsweise für Rechtsstreitigkeiten nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Finanzgerichte zuständig) führt jedoch dazu, dass Bildungsträger erst im Rahmen der Umsatzbesteuerung (und ggf. im Rahmen von Betriebsprüfungen, die manchmal erst Jahre später stattfinden) klären können, ob die Umsatzsteuerbefreiung tatsächlich anerkannt wird.

Praxistipp: Um hier vorab Planungssicherung zu erhalten, würde sich das – allerdings kostenpflichtige – Instrument der verbindlichen Auskunft anbieten.

Neben den verfahrensrechtlichen Änderungen soll nach dem Entwurf des JStG 2019 zukünftig zwischen Ausbildung, Fortbildung und beruflicher Umschulung unterschieden werden.

Erhebliche Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung bei beruflicher Fortbildung

Betroffen davon sind vor allem die privaten Bildungsträger, bei denen es sich nicht um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt. Fortbildungen privater Bildungsträger sollen zukünftig nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt!

Werden trotzdem Gewinne erzielt und soll die Umsatzsteuerbefreiung erhalten bleiben, dürfen diese nicht verteilt werden, sondern müssen zu Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Sollte diese Regelung tatsächlich so Gesetz werden, ist zukünftig Schluss mit der Umsatzsteuerbefreiung von zahlreichen privaten Bildungsträgern! Betroffene Mandantinnen und Mandanten sollten Sie, auch wenn das Gesetz noch nicht final beschlossen ist und die Hoffnung besteht, dass von diesem Vorhaben noch Abstand genommen wird, umgehend über diese Gefahr informieren. Denn die Vorbereitungen für zukünftige Lehrgänge, Kurse oder Workshops laufen meist schon bis weit in das Jahr 2020, vielfach sind bereits Verträge dazu abgeschlossen und Buchungen vorgenommen worden.

Zwar soll nach dem Gesetzesentwurf die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG erst zum 1.1.2021 in Kraft treten, aber die Mandantschaft sollte möglichst frühzeitig über die geplanten Änderungen informiert werden. Und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das ein oder andere Unternehmen bereits jetzt schon mit Planungen für 2021 befasst ist.

Viel Arbeit für die Betroffenen möglich

Denn sollte die Gesetzesänderung tatsächlich in Kraft treten, kommt auf die Betroffenen einiges an Arbeit zu. Vielfach werden sie die Umsatzsteuer nicht an die eigene Kundschaft weiterreichen können; eine Erhöhung der Kursgebühren um fast 20 % lässt sich schlicht nicht durchsetzen. Zugleich sind die eigenen Gewinnmargen häufig gering und liegen manches Mal gerade bei knapp über 20 Prozent. Darauf müssen sich die betroffenen Unternehmen möglichst früh vorbereiten, auch, um Alternativen zu prüfen. Aber auch wenn sich die Umsatzsteuer weiterreichen lässt, sind Anpassungen erforderlich. So muss der um die Umsatzsteuer erhöhte (Brutto-) Preis in die Angebote aufgenommen werden, der Vorsteuerabzug ist zu berücksichtigen, vielfach müssen auch die Verträge geändert werden. In jedem Fall müssen die betroffenen Unternehmen ihre Kalkulationen ändern, insbesondere diejenigen, die die Umsatzsteuer nicht weiterreichen können.

In diese Kalkulation einzubeziehen sind insbesondere die

  • Verteuerung der Angebote um 19 % bzw. der zukünftig eintretende Kostenaufwand, wenn sich die Umsatzsteuer nicht weiterreichen lässt
  • der damit einhergehende Vorsteuerabzug, der bei der Umsatzsteuerbefreiung verwehrt war
  • sowie die einkommensteuerlichen Folgen, wenn die Umsatzsteuer nicht weitergereicht werden kann, da die zu zahlende Umsatzsteuer abzüglich des Vorsteuerabzugs als Betriebsausgaben den einkommensteuerlichen Gewinn mindert. Die Höhe der dadurch „ersparten“ Einkommensteuer hängt vom Spitzensteuersatz ab, den die Mandantin bzw. der Mandant zu zahlen hat.
  • Ebenfalls zu berücksichtigen ist der durch die Umsatzsteuerpflicht möglicherweise entstehende zusätzliche Erfüllungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen. Vielfach wurde bislang von der Finanzverwaltung auf die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verzichtet.

Informieren Sie Ihre Mandantschaft

Auf all diese Folgen sollten Sie Ihre Mandantschaft möglichst frühzeitig vorbereiten, auch wenn es denkbar ist, dass es nicht dazu kommen wird. Es ist besser, die Mandantschaft gut vorzubereiten, und sich, sollte es nicht zu der geplanten Verschärfung kommen, eventuell dem Vorwurf auszusetzen, zu früh aktiv geworden zu sein, als zu hoffen, dass es nicht zu den Änderungen kommen wird, und es dann doch zur Verschärfung kommt. Denn der Vorwurf, nicht frühzeitig über die Änderungen informiert zu haben, wiegt schwerer, als der Vorwurf, voreilig über die Änderungen zu informieren.

Aktuelle Stellungnahme des Bundesrats

Nach der jüngst veröffentlichten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des JStG 2019, vgl. Drucksache 356/19 vom 20.9.2019 (dort Ziffer 56), steigen die Hoffnungen, dass es bei der bisher geltenden Umsatzsteuerbefreiung bleiben wird. Denn der Bundesrat hat – ohne konkret den Gesetzestext zu ändern – dazu aufgefordert, vor dem Hintergrund der EU-Vorgaben, die u.a. Anlass für die jetzige Gesetzesinitiative waren, alle denkbaren rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Kosten für die Erwachsenen-, Familien- und Jungendbildung nicht zu erhöhen. Ein für alle zugängliches Bildungsangebot sei ein wesentlicher Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Dies würde durch die Einführung der Umsatzsteuerpflicht und der damit einhergehenden Erhöhung der Gebühren gefährdet. Dies solle vermieden werden. Wie dieses vom Bundesrat aufgezeigte Ziel erreicht werden soll, hat er allerdings offengelassen.

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.09.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.