25.10.2019 | Erbrecht

Konfliktherd ungeregelte Erbfolge – Nichtstun ist keine Option

DKB

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Die eigene Nachfolge zu ordnen ist ein Thema, dass allzu gern verdrängt wird. Trotzdem ist es sinnvoll, sich diesem eher ungeliebten Thema zu stellen. Denn mit der „Kopf in den Sand“-Strategie wird nicht nur das eigene Unternehmen gefährdet, sondern es werden möglicherweise auch Konflikte geschürt, die sich dann später über Jahre hinziehen können. 

Erbengemeinschaften sind anfällig für Streit. Es kann zu jahrenlangen Konflikten bis hin zu Zerwürfnissen kommen. (Foto: © iStock.com/fizkes)

Die eigene Nachfolge lässt sich u.a. regeln durch Testament oder Erbvertrag. Die Anforderungen an ein Testament sind nicht besonders hoch, es muss lediglich handschriftlich verfasst werden und erkennen lassen, wer es wann ausgestellt hat. Selbstverständlich ist es auch möglich, das Testament notariell erstellen zu lassen; zwingend vorgeschrieben ist das – anders als beim Erbvertrag – nicht. Und: auch ein notariell errichtetes Testament lässt sich grundsätzlich durch handschriftliches (eigenhändiges) Testament abändern.

Obwohl die Errichtung eines Testaments nicht kompliziert ist, ist der Anteil der Erbfälle, bei denen keine Regelung getroffen wurde, sehr hoch.

Was gilt eigentlich, wenn nichts geregelt wird?

Ohne Regelungen gilt die gesetzliche Erbfolge. Die ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind einerseits die nächsten lebenden Verwandten sowie die mit der verstorbenen Person verheiratete oder verpartnerte Person.

Achtung! Was viele nicht wissen: Verwandte erben mit, selbst wenn die verstorbene Person verheiratet war! Zumindest, solange kein Testament oder eine andere Regelung von Todes wegen getroffen wurde.

Beispiel: Angelika Meier und Norbert Schmidts sind miteinander verheiratet. Frau Meier hat selbst keine Kinder. Ihre Eltern leben nicht mehr, mit ihrer Schwester Inge Meier, die Herrn Schmidts noch nie leiden konnte, haben sich die Eheleute heftigst zerstritten. Frau Meier verstirbt, ohne ihre Nachfolge geregelt zu haben. Die Eheleute bewohnten eine Immobilie, die Frau Meier allein gehörte.

Ohne Testament wird Frau Meier beerbt von ihrem Ehemann zu ¾ und ihren nächsten Verwandten, also ihrer Schwester zu 1/4. Ehemann und Schwägerin bilden zusammen eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft: Vermögen ist gesamthänderisch gebunden

Sind einen Erbfall mehrere Personen zur Erbschaft berufen, wie im Beispiel Herr Schmidts und Frau Inge Meier, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Das ererbte Vermögen ist gesamthänderisch gebunden, was zur Folge hat, dass keine an der Erbengemeinschaft beteiligte Person allein über das Vermögen verfügen kann, und zwar auch nicht in Höhe des eigenen Erbanteils. Das Vermögen ist, solange keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, gesamthänderisch gebunden. Frau Inge Meier dürfte also nicht ohne Zustimmung von Herrn Schmidts einfach ¼ an der Immobilie veräußern; aber auch Herr Schmidts darf nicht über seinen Anteil verfügen, auch wenn er zu ¾ am Nachlass seiner verstorbenen Frau beteiligt ist. Dazu müsste die Erbengemeinschaft zunächst auseinandergesetzt werden. Streit ist also vorprogrammiert.

Folgen unliebsamer Erbengemeinschaften

Das Beispiel zeigt deutlich, welche Folgen eintreten können, wenn die Erbfolge nicht geregelt ist. Die gute Nachricht ist, dass sich solche Folgen durch Regelungen für des Todesfall, also insbesondere durch die Errichtung eines Testamentes, vermeiden lassen. Aber eine solche Regelung muss tatsächlich getroffen worden sein.

Hätte im Beispielsfall die Ehefrau durch Testament ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt, wäre er nicht in eine Erbengemeinschaft mit seiner ungeliebten Schwägerin gezwungen worden. Selbst wenn seine Frau ihrer Schwester etwas von ihrem Nachlass hätte zukommen lassen wollen, hätte sie dieses Ziel durch Anordnung eines Vermächtnisses erreichen können. Denn als Vermächtnisnehmerin hätte Inge Meier lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Nachlass, ohne Mitglied der Erbengemeinschaft zu werden. Ihr Mann hätte dann allein über den Nachlass verfügen können, ohne sich mit seiner Schwägerin einigen zu müssen.

Übrigens: Da Geschwister, anders als Kinder, Eheleute und in bestimmten Fällen die Eltern, nicht pflichtteilsberechtigt sind, hätte Inge Meier keinerlei Ansprüche gegen den Nachlass, wenn sie im Testament ihrer Schwester gar nicht bedacht worden wäre.

Nur wenn es keine Verfügung von Todes wegen gibt, also insbesondere kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge, nach der auch Geschwister erben, wenn es keine näheren Verwandten gibt. Eheleute schließen das gesetzliche Erbrecht der Verwandten und eben auch das der Geschwister nicht aus. Wem die gesetzliche Erfolge nicht gefällt, muss (!) durch Testament oder andere Verfügungen von Todes wegen andere Regelungen treffen.

Wie das Beispiel zeigt, führt Untätigkeit in der Praxis sehr häufig zu erheblichen Konflikten. Insbesondere wenn es durch den Tod zu Erbengemeinschaften kommt. Denn ohne Auflösung der Erbengemeinschaft kann in der Regel über das Erbvermögen nur gemeinsam verfügt werden. Zählen zum Nachlass Immobilien oder gar ein Unternehmen, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Besonders streitintensiv ist der ungeregelte Übergang von Unternehmen. Sind durch Erbfolge mehrere Personen an dem Unternehmen beteiligt, die sich nicht miteinander verstehen oder die ganz unterschiedliche Auffassungen, beispielsweise in der Personalpolitik, vertreten, kann das für das Unternehmen den Ruin bedeuten.

Vermeidung von Erbengemeinschaften

Eine Erbengemeinschaft lässt sich verhindern, indem nur eine Person zur Erbin bestimmt wird, während allen anderen Personen, die am Nachlass beteiligt werden sollen, im Vermächtniswege beteiligt werden. Im obigen Beispiel wäre das eine gute und konfliktvermeidende Möglichkeit gewesen. Anders ist es, wenn mehrere Personen gleichberechtigt am Nachlass beteiligt werden sollen, insbesondere, wenn mehrere Kinder vorhanden sind. Wird in einem solchen Fall ein Kind zum Erben, während den anderen Kindern lediglich Vermächtnisse zugewendet werden, ist wegen dieser Ungleichbehandlung zwischen den Kindern Streit vorprogrammiert. Ist eine solche Regelung geplant, sollte diese zumindest mit den Kindern besprochen werden, damit sie verstehen, weshalb eine solche Regelung sinnvoll ist.

Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein

Lässt sich eine Erbengemeinschaft nicht verhindern, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat die Testamentsvollstreckerin/der Testamentsvollstrecker allein die Befugnis, über den Nachlass im Sinne der verstorbenen Person zu verfügen; sie stellt quasi den verlängerten Arm der verstorbenen Person aus dem Grab dar. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, eine Einigung mit allen am Nachlass beteiligten Personen herbeizuführen; die Entscheidungen trifft allein die mit der Testamentsvollstreckung betraute Person. Allerdings entsteht mit ihr in der Praxis häufig Streit, vor allem, wenn sie aus dem Kreis der Miterbenden kommt, da dies als Bevorzugung dieser Person und Bevormundung der anderen Personen verstanden werden kann. Werden andere Personen, die sich mit der Thematik beruflich befassen, mit der Testamentsvollstreckung beauftragt, ist das Risiko etwas geringer; die Emotionen schlagen dann nicht ganz so hoch.

Hinweis: Auch Sie als Steuerberaterin/Steuerberater können mit der Testamentsvollstreckung beauftragt werden. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit häufig im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge Gebrauch gemacht. Denn Testamentsvollstreckung kann auch für einen Teil des Nachlasses angeordnet werden.

Strafklauseln

Um unliebsame, zu Streit führenden Maßnahmen zu verhindern, können auch Strafklauseln im Testament aufgenommen werden. In der Praxis beliebt ist insbesondere die Klausel, dass bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach einem Erbfall auch eine Enterbung für einen anderen Erbfall, beispielsweise des zweitversterbenden Elternteils, angeordnet wird. Aber auch andere Strafklauseln sind denkbar, beispielsweise die Enterbung, wenn ein Testament angefochten wird oder eine bestimmte Anordnung nicht erfüllt wird.

In der Praxis sollten solche Strafklauseln mit Bedacht gewählt werden, da sie Gestaltungsmöglichkeiten, etwa zur Minimierung der Erbschafsteuer nach dem Todesfall, einschränken.

Verfügungen zu Lebzeiten

Mancher Streit lässt sich auch durch Regelungen zu Lebzeiten verhindern, indem beispielsweise bereits zu Lebzeiten Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt den Kinder übertragen oder Kinder frühzeitig in das Unternehmen eingebunden werden. Dies kann nicht nur steuerlich vorteilhaft sein, sondern kann auch zur Beruhigung der Kinder beitragen, wenn beispielsweise nach dem Tod der Mutter der Vater erneut heiratet; oder es sich infolge von Trennung Patchworkfamilien bilden.

Gespräch suchen

In manchen Familien ist es selbstverständlich, die Nachfolgeregelung mit den Kindern zu besprechen, in anderen Familien ist das eher ein "no go". Fakt ist, dass in den Familien, in denen die Nachfolge mit den Kindern besprochen wird, es hinterher erheblich weniger Konflikte gibt und die entstehenden Konflikte konstruktiver gelöst werden als in den Familien, in denen solche Gespräche nicht geführt werden. Zählt zum Nachlass ein Unternehmen, ist eine gelungene und streitarme Nachfolgeregelung Voraussetzung für die Überlebensfähigkeit des Unternehmens. Nicht umsonst ist die Regelung der Unternehmensnachfolge auch ein Ratingkriterium bei der Vergabe von Krediten nach Basel II.

Zusammenfassung

Um Streit um das Erbe zu verhindern, sollte unbedingt die eigene Nachfolge geregelt werden, auch wenn die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod schwerfällt. Entspricht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge den eigenen Vorstellungen, muss nichts veranlasst werden. Das ist aber eher selten Fall. Deshalb ist es fast immer sinnvoll, die eigene Nachfolge in einem Testament (oder anderen Verfügungen von Todes wegen) zu regeln. Dies gilt umso mehr, wenn zum Nachlass ein Unternehmen zählt. Wie die Erfahrungen in der Praxis zeigen, sichern Nachfolgeregelungen das Überleben des Unternehmens. Nicht umsonst gelten kluge Regelungen dazu auch als positives Ratingkriterium bei der Vergabe von Krediten. Die oben genannten Beispiele zeigen aber auch, dass zu einer klugen und Streit vermeidenden Nachfolgeregelung individuelle, auf den Einzelfall abgestimmte Lösungen gefunden werden müssen. Sind im Nachlass Unternehmen oder handelt es sich um komplexere Fälle, sollten dazu auch Fachleute herangezogen werden; und zwar nicht nur zur steuerlichen Optimierung, sondern auch, um eine Nachfolgeregelung zu finden, die später keinen oder möglichst wenig Konfliktstoff bietet.

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.10.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.