23.01.2020 | FG Berlin-Brandenburg

Kaufpreisaufteilung bei Gebäude-AfA

Vom Bundesfinanzministerium (BMF) gibt es eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke. Sie gilt als Mittel der Wahl, um den Kaufpreis sachgerecht aufzuteilen, wie das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg befand.

Otto-Schmidt-Verlag

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA ist es erforderlich, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Das kann kompliziert werden, weshalb das BMF eine eigene Arbeitshilfe dazu veröffentlicht hat.

Wer danach verfährt, handelt sachgerecht, hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. August 2019 (Az. 3 K 3137/19) entschieden. Im verhandelten Fall ging es um eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück, einem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und dem Sondernutzungsrecht an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes.

Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 Prozent auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Das Finanzamt veranschlagte dennoch zunächst 27,03 Prozent für das Gebäude und 72,97 Prozent für den Grund, korrigierte dies im Einspruchsverfahren auf einen Gebäudewertanteil von 30,9 Prozent.

Zurecht wie das FG Berlin-Brandenburg befand. Die vertragliche Kaufpreisaufteilung spiegele die realen Wertverhältnisse nicht angemessen wider. Die Kaufpreisaufteilung sei nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes.

Mittlerweile ist Revision beim BFH anhängig (Az. IX R 26/19).

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.01.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.