11.03.2020 | Bundesfinanzministerium

Künftig ein­heit­li­che Auf­sicht für Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler

Das Bundeskabinett hat am 11.03.2020 den Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin beschlossen.

Teletax

Derzeit wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Abhängigkeit vom jeweiligen Sitz durch die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Mit dem neuen Gesetz wird die Aufsicht ab dem 1. Januar 2021 schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen. Dadurch soll eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht erreicht und der Anlegerschutz gestärkt werden.

Mit dem Gesetzentwurf werden die bisher geltenden Vorschriften in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung aufgehoben und inhaltlich weitgehend unverändert in das Wertpapierhandelsgesetz überführt. Erlaubnisse, die nach Gewerbeordnung bereits bestehen, gelten grundsätzlich weiter, vorbehaltlich eines Überprüfungsverfahrens (Nachweisverfahren) durch die BaFin.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.03.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.