23.04.2020 | FG Baden-Württemberg

Buchhalter dürfen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben

Auch eine gesonderte Vollmacht führt nicht dazu, dass selbstständige Buchhalter die Umsatzsteuervoranmeldungen für ihre Mandanten übermitteln dürfen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Otto-Schmidt-Verlag

Geklagt hatte ein selbstständiger Buchhalter, der nach der Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle auch Umsatzsteuervoranmeldungen für seine Mandanten erstellt, geprüft und besprochen hatte. Zudem hatte der Mann die Meldungen nach Zustimmung der Mandanten über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt. Die Mandanten hatten ihm eine „Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten“ erteilt.

Das beklagte Finanzamt aber wies den bevollmächtigten Buchhalter zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Der Buchhalter argumentierte auf dem sich anschließenden Klageweg unter anderem, das Verbot, Umsatzsteuervoranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig, da diese nicht abschließend seien, sondern vielmehr Korrekturmöglichkeiten bestünden.

USt-Voranmeldung ist keine Routine

Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (Az. 4 K 1715/18) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, der Kläger sei zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden. Er habe unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen handle es sich nicht lediglich um Routinearbeiten, denn ein Buchführungsprogramm könne die persönliche Prüfungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Auf eine Änderungsmöglichkeit komme es nicht an.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.04.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.