30.05.2020 | FG Baden-Württemberg

Darlehenserlass muss Steuer nicht erhöhen

Ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs im Streit um eine unter zweifelhaften Umständen vermittelte Immobilienfinanzierung wirkt sich nicht zwangsläufig steuererhöhend aus.

DKB

Im Streitfall ging es um eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung. Im Vollstreckungsverfahren wegen unterlassener Restschuldbegleichung machte der Kreditnehmer und Wohungskäufer geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis sei deutlich überhöht gewesen.

Nach dem folgenden Vergleich leistete der Mann nur etwa die Hälfte des noch verbleibenden Darlehensbetrags, woraufhin das Finanzamt seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhöhte - die Eigentumswohnung war nämlich vermietet gewesen. Die Erlasssumme sei teilweise als Rückzahlung von Schuldenzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte, so die Begründung der Finanzverwaltung.

Die Klage des Wohnungseigentümers gegen diese Praxis hatte Erfolg: Mit Urteil vom 26. Juli 2019 (Az. 13 K 1991/17) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich habe die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt.

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 32/19).

(FG Ba-Wü / STB Web)

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