23.04.2020 | Beratungsfelder

Haben Sie Mandanten mit Bitcoin und Co?

DKB

Gastbeitrag von Werner Hoffmann, Pekuna *

Kryptowährungen werden immer beliebter – sowohl im Privatbereich als auch bei betrieblichen Anwendungen. Insbesondere seit den großen Wertsteigerungen im Jahr 2017 sind sie durch die Medien auch einer breiten Masse bekannt. Dieser Beitrag führt in die steuerlich relevanten Teilbereiche von Kryptowährungen ein.

Werner Hoffmann
Foto: Werner Hoffmann, © Pekuna

Die mit Abstand bekannteste dieser Kryptowährungen nennt sich Bitcoin und ist vor knapp zehn Jahren entstanden. Der Höchstpreis lag im Dezember 2017 bei über 17.000 Euro für nur einen Bitcoin. Neben Bitcoin gibt es aber auch noch zahlreiche andere Kryptowährungen. 

Zu Kryptowährungen gibt es derzeit noch wenig Rechtsprechung und kaum offizielle Aussagen. Die Meinung von einzelnen Finanzämtern kann daher im Detail von der hier dargestellten Meinung abweichen.

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen gibt es im Wesentlichen folgende Vorgänge, die steuerlich relevant sind:

  • Handel mit Kryptowährungen
  • Mining von Kryptowährungen
  • "Zinsen" (Staking, Lending) bei Kryptowährungen
  • Ausgabe einer eigenen Kryptowährung

Handel von Kryptowährungen

Beim Handel mit Kryptowährungen geht es darum, dass ein Mandant Kryptowährungen kauft und hofft, diese zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn wieder verkaufen zu können.

Es kann sowohl mit dem Privat- als auch dem Betriebsvermögen gehandelt werden. Diese Unterscheidung ist eindeutig, wenn eine juristische Person handelt, die kraft Rechtsform nur gewerbliche Einkünfte hat. Ob es eine Umqualifizierung zum gewerblichen Kryptohändler geben wird, ist bisher noch nicht abzusehen. Basierend auf den Entscheidungen des BFH (unter anderem BFH, Urteil vom 20.12.2000 – Az. X R 1/97) zum Wertpapierhändler ist jedoch nicht davon auszugehen.

Handel im Privatvermögen

Der rein private Kauf, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen wird gem § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als privates Veräußerungsgeschäft behandelt. Hier ist insbesondere zu beachten, dass es eine Freigrenze von 600 Euro gibt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). 

Häufig tauschen Mandanten eine Kryptowährung in eine andere Kryptowährung um. In solch einem Fall ist es besonders herausfordernd, den Wert zum Tausch-Zeitpunkt zu ermitteln. Dieser ist ausschlaggebend für die Verkaufserlöse der ausgehenden und die Anschaffungskosten der eingehenden Kryptowährung. 

Ebenfalls relevant für die Versteuerung nach § 23 EStG ist die Überprüfung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Ist zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr vergangen, muss die Transaktion nicht versteuert werden, der gesamte Gewinn ist steuerfrei.

Das Gleiche gilt für Verluste. Zur steuerlichen Gestaltung ist es deshalb relevant, Verluste innerhalb der Jahresfrist zu realisieren und mit der Realisierung von Gewinnen bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten.

FiFo-Methode (First-in-First-out)

Da es sich bei Kryptowährungen um abstrakte Wirtschaftsgüter handelt, die nicht einzeln zugeordnet werden können, ist es nicht einfach, die Anschaffungskosten zu berechnen. Meist hält ein Kryptowährung-Nutzer alle Coins einer Währung in einem Wallet, also einem Konto. Hat er oder sie mehrere Zugänge mit unterschiedlichen Anschaffungskosten, muss berechnet werden, wie hoch die tatsächlichen Anschaffungskosten waren. Meist wird hierzu die FiFo-Methode (First-in-First-out) verwendet. Dem Gesetzeswortlaut zufolge ist diese Methode zwingend für Fremdwährungen zu verwenden (§ 23 Abs 1 Nr 2 S. 3 EStG). Nach derzeitiger Annahme sind Kryptowährungen (noch) keine Fremdwährungen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Berechnungsmethode vertretbar ist – und von den meisten Finanzämtern anerkannt wird.

Besonders kompliziert wird es, wenn ein Nutzer mehrere Wallets verwendet und die FiFo-Ketten jetzt für jedes Wallet separat berechnet werden müssen. Bei einem Transfer von einem Wallet zu einem anderen werden dann regelmäßig die Anschaffungskosten und -zeitpunkte "mitgenommen".

Handel im Betriebsvermögen

Auch immer mehr Unternehmen haben Kryptowährungen in ihrem Betriebsvermögen. Der Grund: Viele Firmen bieten Bitcoin und Co als Zahlungsmittel an oder nutzen es als Investition für Vermögen.

Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen müssen hier nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung berechnet werden. Das bedeutet: Jede Transaktion muss verbucht werden, die Spekulationsfrist und die Freigrenze gelten nicht.

Gegebenenfalls müssen alle Bestände an Kryptowährungen zum 31.12. bewertet und separat bilanziert werden.

Mining von Kryptowährungen

Beim Mining handelt es sich um einen Prozess innerhalb der Blockchain. Bei diesem werden durch das Lösen von komplexen mathematischen Aufgaben neue Coins einer Kryptowährung erzeugt. Sogenannte Miner "schürfen", also erhalten, Kryptowährungen für das Lösen dieser Berechnungen. Mining liefert die benötigte Rechenkraft für die Verifizierung der Transaktionen. Grundsätzlich kann jeder ein Miner werden. Es lohnt sich jedoch heutzutage nur noch mit speziell dafür ausgelegten Rechnern, die außerdem oft in Regionen stehen, die bekannt für niedrige Stromkosten und gute Bedingungen zum Kühlen der Rechner sind. Wer Kryptowährungen schürft, ist in der Regel gewerblich tätig.

"Zinsen" (Staking, Lending) bei Kryptowährungen

Eine Entwicklung in den letzten Jahren ist das Konzept des DeFi (Dencentralised Finance), in dem immer mehr klassische Finanzinstrumente mittels Blockchaintechnologie nachgebaut werden, zum Beispiel das Zinssystem. Durch das Verleihen von Kryptowährungen können dann Zinsen oder zinsähnliche Einnahmen in Kryptowährungen entstehen.

Darüber hinaus gibt es auch noch Einnahmemöglichkeiten, die mit der Funktionsweise der Technologie zu tun haben – zum Beispiel durch einen Hard Fork. Bei einem Hard Fork wird die Entwicklung der Software auf verschiedene Arten fortgeführt. Dazu kommt es häufig, wenn es in der Community zu Unstimmigkeiten bezüglich der Zukunft eines Projektes kommt und das Projekt sich daraufhin spaltet. Das ist sowohl bei Bitcoin als auch bei Ethereum bereits mehrfach vorgekommen. Der Halter eines Coins des ursprünglichen Projekts erhält nun einen Coin von allen “nachfolgenden” Projekten. Oft ist aber nicht klar, welches die Original-Währung ist. Denn jeder Teil der Aufspaltung beansprucht diesen Titel für sich. Die steuerliche Behandlung ist hier umstritten. Die offenen Fragen sind insbesondere: Was sind die Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkte der "neuen" Coins?

Ausgabe einer eigenen Kryptowährung

Insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 haben viele Firmen eigene Coins entwickelt und verkauft. Baukästen haben das so vereinfacht, dass mit geringem technischen Aufwand neue Kryptowährungen erzeugt werden konnten. Aufgrund der Komplexität dieses Themas und der sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen soll jedoch hierauf im Rahmen dieser Einführung nicht näher eingegangen werden.

Kryptowährungen in der Praxis

Die Versteuerung von Kryptowährungen wird in der Steuerliteratur mittlerweile eingehend diskutiert; man findet zahlreiche Artikel zu diesem Thema, die inhaltlich weitestgehend einer Meinung sind. In der praktischen Umsetzung gibt es jedoch noch zahlreiche Probleme, darunter auch ein fehlendes Bewusstsein der Mandanten, das Thema bei ihren Steuerberaterinnen und Steuerberatern anzusprechen. Zudem gibt es keine "zentralen Stellen" wie zum Beispiel Banken, die entsprechende Auswertungen und Bescheinigungen erstellen würden. Insbesondere die Datenaufbereitung und die Gewinnermittlung stellen auch weiterhin die zentralen Herausforderungen in der steuerlichen Praxis dar.

* Über den Autor

Werner HoffmannWerner Hoffmann hat einen Abschluss in Steuerrecht und Informatik. Er ist seit 2013 an Kryptowährungen interessiert und investiert. Den Großteil seiner beruflichen Karriere hat er an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Informatik verbracht: zuerst als Entwickler beim Bayerischen Landesamt für Steuern im Bereich Risiko Management Systeme, danach als Produktmanager bei Taxfix und derzeit als Mitgründer von Pekuna (www.pekuna.de). Pekuna ist ein Serviceanbieter für die Ermittlung von Einkünften aus Kryptowährungen.

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.04.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.