25.05.2020 | OLG Frankfurt am Main

Unzulässiges Erfolgsversprechen durch Werbung mit „perfekten Zähnen“

DKB

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main untersagte einer Kieferorthopädin die Bewerbung ihrer Leistungen mit der Werbeaussage „perfekte Zähne“. VerbraucherInnen seien bei Werbeaussagen von ÄrztInnen aufgrund deren Heilauftrags wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen.

Die Kieferorthopädin habe fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann, so das Gericht in seinem Urteil vom 27.02.2020 (Az. 6 U 219/19). Nach dem Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sei es jedoch unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen könne, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar sei.

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des HWG könne auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen sei.

Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe überdies eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden Ärztinnen und Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben ausgehen. Folglich seien sie weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen.

(OLG Ffm. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.05.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.