26.05.2020 | BMF-Schreiben

Gemeinnützige Organisationen: Kurz­ar­bei­ter­geld und Eh­ren­amts­pau­scha­le

Otto-Schmidt-Verlag

Mit BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wurden Regelungen zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen veröffentlicht. Dieses Schreiben wird nun ergänzt, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitteilt.

Zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds in steuerbegünstigten Organisationen bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts wird ergänzt, das das „bisherige Entgelt“ dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt ist.

Bei einer Aufstockung auf über 80 Prozent des bisherigen Entgelts bedarf es ferner einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung vor, reiche für den Nachweis die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche, diene ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit, so die ergänzende Regelung.

Zudem werde es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 -S 2223/19/10003)

Er­gän­zung des BMF-Schrei­bens vom 9. April 2020

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.05.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.