12.08.2020 | Gesetzentwurf

Neufassung des Geldwäsche-Tatbestands im Strafgesetzbuch

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 12. August 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Der Gesetzentwurf setzt eine entsprechende EU-Richtlinie um.

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Eine Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
  • Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche finden Sie hier.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.08.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.