03.12.2020 | Hessisches LSG

Erbe muss Unfallrente zurückzuerstatten

Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Darauf verwies jetzt das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil.

Ein Versicherungsträger hat die Erstattung zu Unrecht erbrachter Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. War dem Geldinstitut der Tod eines Versicherten jedoch nicht bekannt, kann dieses sich darauf berufen, dass bereits anderweitig über das Geld verfügt worden sei.

In diesem Fall könne der Versicherungsträger gegenüber dem Empfänger der Leistung die Rückzahlung geltend machen. Dieser sei auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut verjährt ist. Das entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 25.08.2020 (Az. L 3 U 73/19).

Versicherungsträger kann vom Empfänger zurückfordern

Im verhandelten Fall hatte ein Versicherter eine Unfallrente erhalten, die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde. Die Berufsgenossenschaft zahlte die Unfallrente über den Tod des Versicherten hinaus, bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte. Anschließend forderte sie von dem Geldinstitut die Rücküberweisung.

Zwar müsse der Versicherungsträger die Erstattung von nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend machen, so die Richter. Könne sich ein Geldinstitut daher erfolgreich berufen darauf, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden sei, sei der Versicherungsträger berechtigt, stattdessen von dem Empfänger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen.

(Hess. LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.