21.12.2020 | BFH

Gastarztstipendien können einkommensteuerpflichtig sein

Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen, entschied der BFH.

Eine Ärztin absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universitätsklinik eine Weiterbildung zur Fachärztin. Während dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar tätig. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgemäß nicht entlohnt, sondern erhielt zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten aus Libyen monatliche Stipendien. Das Finanzamt besteuerte die Leistungen als sonstige Einkünfte.

Diese Auffassung bestätigte jetzt auch der BFH mit Urteil vom 08.07.2020 (Az. X R 6/19): Stipendien oder Studienbeihilfen können einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt würden.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.