16.12.2020 |

Volleyballtrainer rentenversicherungspflichtig

DKB

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen stellte die Rentenversicherungspflicht Trainers fest, der nebenberuflich bei seinem Sportverein Volleyballmannschaften trainierte.

Nach einer Betriebsprüfung bei dem Sportverein stellte der Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen von über 7.300 Euro fest. Der Trainer wehrte sich zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht.

Selbstständig tätiger Lehrer

Die Berufung des Rentenversicherungsträgers hatte nun jedoch Erfolg. Bei dem Trainer handele es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht. Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten, so das LSG in seinem Urteil vom 30.09.2020 (Az. L 3 R 305/18).

(LSG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.