28.01.2021 | Bundesfinanzhof

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck im Sinne der Abgabenordnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im zweiten Rechtsgang als Folgeentscheidung zum sogenannten attac-Urteil entschieden.

DKB
© Bundesfinanzhof, Fotograf: Andreas Focke

Attac ist nach eigenen Angaben eine internationale Organisation, die zur globalisierungskritischen Bewegung gehört. Laut Wikipedia hat Attac weltweit circa 90.000 Mitglieder und agiert in 50 Ländern, hauptsächlich jedoch in Europa.

Nach dem ersten BFH-Urteil zur Thematik vom 10.01.2019 (Az. V R 60/17) ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen nicht gemeinnützig (STB Web berichtete). Allerdings hatte der BFH die Sache an das Hessische Finanzgericht (FG) zur Klärung zurückverwiesen, ob die durchgeführten Kampagnen und Aktionen dem Kläger als Träger des Netzwerks auch tatsächlich zuzurechnen sind. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang bejaht und die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte nun auch keinen Erfolg.

Hauptzweck muss sich mit dem Katalog in der AO decken

Der BFH weist in seinem aktuellen Beschluss vom 10.12.2020 (Az. V R 14/20) darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an. Als Beispiel führt der BFH im Urteil die Förderung des Umweltschutzes ab. Eine derartige Einwirkung müsse aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik dürfe nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.

Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergebe, lehnt der BFH demgegenüber ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.01.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.