05.02.2021 | Hessisches Finanzgericht

Nutzung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie

Otto-Schmidt-Verlag

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Gesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen.

Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an, wie das Hessische Finanzgericht entschieden hat. Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sogenannten S.L. je hälftig beteiligt waren. Diese Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie, die die Ehegatten früher zu eigenen Wohnzwecken bewohnt haben. In den Streitjahren stand sie leer.

Das beklagte Finanzamt setzte im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Streitjahre eine vGA wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an. Die Ehegatten argumentierten dagegen, dass die Immobile in den Streitjahren nicht als Feriendomizil genutzt worden, sondern zum Verkauf angeboten gewesen sei.

Das Hessische Finanzgericht bejahte die vGA dem Grunde nach. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften. Dabei reiche die bloße unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit aus.

Das Urteil vom 14.12.2020 (Az. 9 K 1266/17) ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 4/21 anhängig.

(Hess. FG / STB Web)

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