17.02.2021 | FG Düsseldorf

Zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

DKB

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei sind.

Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer*innen neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der einkommensteuerlichen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt. Mit Urteil vom 27.11.2020 (Az. 10 K 410/17 H(L)) hat es entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.02.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.