17.03.2021 | FG Baden-Württemberg

Zur Besteuerung von Grenzgängern Deutschland-Schweiz

DKB

Das Finanzgericht Banden-Württemberg hat sich in zwei Urteilen mit der Besteuerung von in Deutschland ansässigen Grenzgängern in die Schweiz befasst.

Nach rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2020 (Az. 3 K 2073/20) ist die Schweizer Abzugsteuer auf eine Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse nicht vollumfänglich anzurechnen. Vielmehr ist danach eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 Prozent des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt.

In einem weiteren Fall ging es um die steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung für sog. Nichtberufsunfälle eines Grenzgängers. Diese hängt nach dem Urteil vom 26. November 2020 (3 K 3139/19) vom versicherten Risiko ab: Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien für die Absicherung von Nichtberufsunfällen seien beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Prämien an die Schweizer Unfallversicherung für den Schutz bei Nichtberufsunfällen seien anteilig wie Prämien zu einer Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfielen. Zu diesem Urteil wurde allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (dortiges Aktenzeichen X R 1/21). 

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.03.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.