22.04.2021 | OLG Celle

Sittenwidrige Erbeinsetzung einer Betreuerin

Das OLG Celle stufte die Begünstigung einer Betreuerin in einem Testament als sittenwidrig ein, da diese die Einsamkeit und Hilflosigkeit des Erblassers ausgenutzt habe.

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Ein hochbetagter und kranker Mann hatte seine gesetzlich bestellte Betreuerin in ihrem Beisein vor einer Notarin zur Erbin bestimmt. Der Wert des Vermögens wurde im Testament mit 350.000 Euro angegeben. Als das Amtsgericht die Bestellung der Betreuerin verlängerte, verschwieg diese die Begünstigung. Nach dem Tod des Mannes teilten sich die Betreuerin und ein weiterer Erbe das Vermögen. Nachdem das Amtsgericht später einen Nachlasspfleger bestellt hatte, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte, verlangte dieser die Herausgabe der Vermögenswerte.

Erblasser war nicht testierfähig

Zurecht, wie das OLG Celle mit Urteil vom 7.1.21 (Az. 6 U 22/20) befand. Der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht testierfähig gewesen, wie verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten ergeben hätten. Zudem sei das Testament sittenwidrig, da die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe.

Trotz der erheblichen Erkrankung des Erblassers habe die Betreuerin keinen ärztlichen Rat eingeholt, ob er überhaupt testierfähig sei. Sie selbst habe die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und gegenüber dem Amtsgericht die Erbeinsetzung verschwiegen, so dass das Gericht mögliche Interessenkonflikte nicht habe prüfen können.

(OLG Celle / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.04.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.