28.05.2021 | BFH-Urteil

Schenkungsteuer bei Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten?

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Eine freigebige Zuwendung erfordert eine Minderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden. Die Entreicherung fehlt, wenn der Zuwendende veranlasst, dass ein Dritter dem Empfänger unmittelbar einen Vorteil gewährt, ohne am Vermögen des Dritten ein Recht zu haben.

Das hat der Bundesfinanzhof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 25. November 2020 entschieden (Az. II R 25/18).

Im entschiedenen Sachverhalt gelang es einer angestellten Buchhalterin von Konten ihres Arbeitgebers Überweisungen zu veranlassen, für die es tatsächlich keine Geschäftsvorfälle gab. Die Beträge hat sie auf Konten Dritter überwiesen, die der mit ihr bekannte Kläger zuvor benannt hatte. In einem Fall kam es zu einer Überweisung in Höhe von 17.500 Euro auf ihr eigenes Konto. Sie übergab dem Kläger das Geld in bar.

Unzulässige Überweisungen vom Firmenkonto

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wollte die Frau finanzielle Probleme Ihres Bekannten lösen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Buchhalterin dem Kläger die Geldbeträge geschenkt habe, und erließ Schenkungsteuerbescheide über jeweils gesonderte freigebige Zuwendungen an den Kläger.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich die Buchhalterin die Geldbeträge rechtswidrig angeeignet und wie eigenes Vermögen über sie verfügt. Die Zuwendungen erfüllten auch den subjektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

Dem Grunde nach nicht schenkungsteuerpflichtig

Anders sah es der BFH im Revisionsverfahren: Die Überweisungen seien dem Grunde nach nicht schenkungsteuerpflichtig; die Buchhalterin sei nicht entreichert. Sie hätte die Gelder zu keinem Zeitpunkt in ihr eigenes Vermögen überführt und hätte auch gegenüber den jeweiligen Kontoinhabern keine Geldleistungsansprüche gehabt. Eine Zuwendung des geschädigten Unternehmens an den Kläger komme ersichtlich mangels Zuwendungswillens nicht in Betracht.

Wie die Übergabe des Geldes, dass die Buchhalterin sich auf ihr eigenes Konto überwiesen hatte, das sich also zumindest in ihrem Besitz befand, schenkungsteuerrechtlich zu würdigen ist, könne dahinstehen, so der BFH. Das gelte auch für die Frage, ob bei dem Kläger eine Bereicherung eingetreten sei. Sollte insoweit eine freigebige Zuwendung vorliegen, wäre der steuerpflichtige Erwerb mangels Vorschenkungen steuerfrei, da der steuerpflichtige Erwerb in Höhe von 17.500 Euro den Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro nicht übersteigt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.05.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.