17.06.2021 | Bundesfinanzhof

Zur Steuerbefreiung im Bereich des Rettungsdienstes

Otto-Schmidt-Verlag

Der Bundesfinanzhof hat mit vom Urteil vom 24. Februar 2021 zu Fragen der Steuerbefreiung im Bereich des Rettungsdienstes entschieden.

Geklagt hatte ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Dieser ist als gemeinnützig und mildtätig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt und unterliegt mit seinen Einkünften grundsätzlich nicht der Besteuerung. Der Verband unterhält diverse wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie Zweckbetriebe. Außerdem ist er als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst tätig, dessen Träger die Landkreise sind.

Streitig war, ob die vom Kläger durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer eine steuerpflichtige sonstige Leistung darstellt.

Eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen

Nach dem Urteil des BFH (XI R 32/20 (XI R 42/19)) können Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sein, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt.

Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" auch bezüglich solcher Abrechnungsleistungen könne darin liegen, dass der Sozialversicherungsträger ein solches Abrechnungsverfahren von den Leistungserbringern verlangt und entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.06.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.