28.06.2021 | Bundesgerichtshof

Grabflegekosten mindern nicht den Pflichtteilsanspruch

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.

Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, so der BGH in seiner Entscheidung vom 26.05.2021 (Az. IV ZR 174/20). Zwar trage gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst würden aber nur die Kosten der Bestattung. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr dazu, sondern entsprängen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben.

Auch die Möglichkeit, erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), ändere an dieser fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege nichts, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nichts über die zivilrechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung besage.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führe im entschiedenen Fall auch die Anordnung im Testament der Erblasserin, "den Rest ihres Vermögens" für die Beerdigung sowie zwanzig Jahre Grabpflege zu verwenden, keine dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten entgegenzuhaltende Nachlassverbindlichkeit zu begründen.

Eine Erwähnung der Grabpflege im Testament könne zwar eine Nachlassverbindlichkeit begründen; dies sei dann der Fall, wenn bereits der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der sodann die Erben als dessen Rechtsnachfolger binde. Dies war jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.06.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.