22.07.2021 | Bundesfinanzhof

Gemeinnützigkeit eines britischen Colleges

DKB

Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Das College (Klägerin) wurde im 16. Jahrhundert mit königlicher Erlaubnis als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste" errichtet. Als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks erzielte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland, die das Finanzamt der Körperschaftsteuer unterwarf. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt.

Nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 24.3.2021, Az. V R 35/18) ist das College in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mit einer deutschen Stiftung vergleichbar und dient gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Religion.

Gestritten wurde insbesondere um die Satzung des Colleges. Dem formellen Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht wegen fehlender Regelungen über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Colleges maß der BFH jedoch keine Bedeutung bei, weil sich das College mit Erfolg auf eine Ausnahmeregelung für staatliche beaufsichtigte Stiftungen berief. Das Finanzgericht hatte zudem festgestellt, dass die englische Aufsichtsbehörde in ihren wesentlichen Zügen mit der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar sei. 

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.07.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.