28.07.2021 | Bundesgerichtshof

Cum-Ex-Geschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage sogenannter Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

DKB
(Foto: © Bundesgerichtshof, Foto von Nikolay Kazakov)

Mit seinem Urteil vom 28.7.2021 (Az. 1 StR 519/20) bestätigt der BGH das Urteil des vorinstanzlichen Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren, das nunmehr rechtskräftig ist. Die Grundsatzentscheidung des BGH dürfte für viele noch anhängige Verfahren wegweisend sein.

An einem vorsätzlichen Handeln sahen die Richter*innen keinen Zweifel, weil die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hingewirkt hätten. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten habe das Gesetz bereits eine klare und eindeutige Regelung vorgesehen, gegen die die Beteiligten verstoßen hätten. Dies ergebe sich schon daraus, dass nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden dürfe.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.07.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.