14.10.2021 | Corona-Pandemie

Selbständige können Neustarthilfe Plus für Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können jetzt Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten.

Die Antragsstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch die Förderbedingungen sind in Form von umfassenden FAQ-Listen auf dieser Website veröffentlicht. Die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte einreichen, wird gesondert bekannt gegeben. Diese Anträge können ab Anfang November gestellt werden. Dies teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit.

Wer ist antragsberechtigt?

Die bis Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert zur Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021. Antragsberechtigt sind – wie auch bislang – Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie sogenannte kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.

Umsatznachweis und Endabrechnung

Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller*innen dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Wer im Förderzeitraum Juli bis September beziehungsweise Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen hat, kann den Zuschuss in voller Höhe behalten. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, wird die Neustarthilfe Plus mit der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist dann gegebenenfalls anteilig bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.

(BMWi / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.10.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.