24.11.2021 | VG Berlin

Totenruhe wichtiger als Erreichbarkeit

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Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt. Die Erben haben vergeblich geklagt.

Ein älterer Mann hatte vergeblich um die Verlegung der Urne seines Sohnes auf einen für ihn leichter erreichbaren Friedhof ersucht. Auch das Verwaltungsgericht Berlin versagte dies mit Urteil vom 26.10.2021 (Az. VG 21 K 129/21) seinen Erben, da der Mann inzwischen selbst verstorben ist. Nach dem Friedhofsgesetz des Landes Berlin dürfe die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden.

Es entspreche dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen zu gestatten. Der Umzug eines Angehörigen oder veränderte Lebensumstände wie altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, begründeten in der Regel keinen solchen wichtigen Grund, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leerliefe.

(VG Berlin / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.11.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.