08.12.2021 | Bundessozialgericht

Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer und Unfallversicherung

Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft hat. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der klagende Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt – aber nur vorläufig – die Gemeinnützigkeit. Die beklagte Berufsgenossenschaft befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft des Vereins körperschaftsteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufsgenossenschaft auch die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen mit seiner Entscheidung vom 8.12.2021 (Az. B 2 U 12/20 R) bestätigt. Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten bestehe nicht. Die Erste Herrenmannschaft sei im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftsteuerpflichtig. Deshalb sei sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.12.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.