11.12.2021 | BGH

Werbeverbot für Videosprechstunden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.

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Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen Onlinewerbung für einen "digitalen Arztbesuch" bei in der Schweiz ansässigen Ärzte geklagt. Diese warben auf ihrer Internetseite mit der Aussage "Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App". Der Bundesgerichtshof folgte mit Urteil vom 9.12.2021 (Az. I ZR 146/20) der Auffassung, dass besagte Werbung gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens verstößt.

So sei für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten geworben worden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhe. Jene setze nämlich voraus, dass der Behandelnde den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch - etwa durch Abtasten, Abklopfen oder Abhören oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall - untersuchen kann. Das erfordere die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und sei im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich. Es komme überdies nicht darauf an, ob die beworbene Fernbehandlung in der Schweiz schon seit Jahren erlaubt ist.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.12.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.