10.01.2022 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Nicht jede Pille ist Medizin

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Rechtssinne sind und somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden müssen.

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau, die an einer Histamin-Intoleranz litt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie führte dazu aus, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Leistung der GKV. Aus rechtlicher Sicht sei es ein Lebensmittel, das dafür bestimmt sei, die Ernährung zu ergänzen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulassungsverfahren erforderlich. Es handele sich daher generell um keine Kassenleistung.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse mit Urteil vom 23. Dezember 2021 (Az. L 16 KR 113/21) bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Nahrungsergänzungsmittel – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen seien. Die Arzneimittelrichtlinien würden einen generellen Ausschluss vorsehen, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel.

(LSG Ns.-Bremen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.01.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.