31.01.2022 | FG Münster

Kein Einstiegstest bei der Übertragung von Anteilen an gewerblich tätigen Kapitalgesellschaften

In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall ging es um den sogenannten Einstiegstest, eine Regelung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), nach der die Inanspruchnahme der Begünstigungen für bestimmte Betriebsvermögen von vornherein ausgeschlossen ist.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dies dann der Fall, wenn der nach dieser Vorschrift modfizierte Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Der Vater der Klägerin schenkte dieser alle Anteile an einer GmbH, die ein Unternehmen für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukte betrieb und auch forschend tätig war. Das Geschäftsleitungsfinanzamt stellte die Werte wie folgt fest:

  • Wert der Anteile an der GmbH: 555.975 Euro
  • Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel: 2.517.649 Euro
  • Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens: 0 Euro
  • Summe der gemeinen Werte der Schulden: 3.138.504 Euro

Das Finanzamt versagte wegen des sogenannten Einstiegstests die Begünstigungen für Betriebsvermögen.

Begünstigung nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen

Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster mit Urteil vom 24. November 2021 (Az. 3 K 2174/19 Erb) stattgegeben. Zwar sei im Streitfall nach dem Gesetzeswortlaut die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen von 0 Euro zzgl. der Finanzmittel von 2.577.649 Euro betrage mehr als 90 Prozent des auf 555.975 Euro festgestellten gemeinen Wertes der übertragenen Anteile an der inländischen GmbH.

Kein Einstiegstest bei originär gewerblicher Tätigkeit

Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend dahingehend einschränkend auszulegen, dass dieser Einstiegstest dann nicht zur Anwendung komme, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen würden, ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne der Gewinneinkunftsarten des Einkommensteuergesetzes diene. Im Streitfall sei der Hauptzweck der Tätigkeit der GmbH ein originär gewerblicher, weshalb der Einstiegstest zu unterbleiben habe.

Keine Missbrauchsgefahr

Bei dem Einstiegstest soll dadurch Missbrauch vermieden werden, dass Anteile, die nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen bestehen, von der Verschonung ausgenommen sein sollen. Gehe die Kapitalgesellschaft aber ihrem Hauptzweck nach einer gewerblichen Tätigkeit nach, bestehe keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, wie es die GmbH der Klägerin betreibe, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hätten.

Im Gegenteil würden durch eine uneingeschränkte Anwendung des Einstiegstests für solche Unternehmen Anreize gesetzt, entgegen ihrem gewachsenen und üblichen Geschäftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle bzw. nachteilige Vorgehensweisen zu wählen, um einen positiven Einstiegstest zu erreichen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 49/21 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.01.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.