07.03.2022 | LSG Niedersachsen-Bremen

Elterngeld bei abhängigen Kettenbeschäftigungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Berechnungsgrundlage für Elterngeld im Falle einer Kameraassistentin mit befristeten Verträgen auf zwölf Monate erweitert.

Otto-Schmidt-Verlag

Der Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass Mütter bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen.

Geklagt hatte eine Kameraassistentin, die mit Beginn ihrer Schwangerschaft nicht mehr arbeiten durfte und nach der Geburt bei der Elterngeldberechnung auf Basis der letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von null Euro zugrunde gelegt bekommen hatte.

Gericht schließt Gesetzeslücke

Das LSG hat demgegenüber mit Urteil vom 24.01.2022 (Az. L 2 EG 4/20) auf die letzten zwölf Arbeitsmonate abgestellt und hierzu die gesetzlichen Krankheitsregelungen analog angewandt. Der Gesetzgeber habe den Fall von abhängigen Kettenbeschäftigungen übersehen, in welchem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme, hieß es in der Begründung dazu.

(LSG Niedersachsen-Bremen / STB Web)

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