05.04.2022 | Bundessozialgericht

Bewerberin gesetzlich unfallversichert

Wer sich um einen Arbeitsplatz bewirbt und dazu ein eintägiges unentgeltliches „Kennenlern-Praktikum“ ableistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Bundessozialgericht.

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Während eines Kennenlern-Praktikums im Rahmen des Recruitingprozesses brach sich eine Bewerberin bei der Besichtigung eines Hochregallagers den rechten Oberarm. Das qualifizierte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 31.3.2022 (Az. B 2 U 13/20 R) als Arbeitsunfall. Die Frau sei zum Zeitpunkt des Unfalles Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung gewesen und als solche nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft unfallversichert, so das Gericht.

Die Satzungsregelung sei nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können, hieß es weiter.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.04.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.