26.05.2022 | Hessisches Landessozialgericht
Die Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen, entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 Euro monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.
Kein Arbeitsentgelt, sondern Auslagenersatz
Das Gericht gab der Stadtverordneten mit Urteil vom 17.3.2022 (Az. L 1 KR 412/20) Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt, aber auch kein Arbeitseinkommen. Vielmehr handele es sich, so die Begründung, um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung führe. Denn bei einem Aufwand von etwa 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro einen fiktiven Stundenlohn von 5,50 bis 7,60 Euro.
(Hess. LSG / STB Web)
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