26.05.2022 | Urteilsbesprechung/Kommentar

Auch der freiwillige Verzicht auf GmbH-Anteile kann Schenkungsteuer auslösen

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Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Vorgänge, bei denen es zur Werterhöhung einer GmbH-Beteiligung, können Schenkungsteuer auslösen; und zwar – wie der BFH entschieden hat – unabhängig davon, ob es sich um ein freiwilliges oder zwangsweises Ausscheiden handelt. Gerade wer zu Unternehmensnachfolge und vorweggenommenen Erbfolgen bei Kapitalgesellschaften berät, sollte insbesondere § 7Abs. 7 ErbStG und die dazu erfolgte Rechtsprechung kennen und berücksichtigen.

Der Schenkungsteuer unterliegen nicht nur Schenkungen im klassischen Sinn, bei denen Vermögen ohne Gegenleistung im Wege einer freigebigen Zuwendung auf eine andere Person übertragen wird, sondern auch Vorgänge, bei denen es zwar nicht zu einer Vermögensverschiebung, aber zu einer Wertverschiebung, etwa der Werterhöhung einer eigenen Beteiligung an einer GmbH, kommt. Zwar ist eine solche Werteverschiebung grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig, davon gibt es jedoch, wie die lange Liste des § 7 ErbStG zeigt, Ausnahmen. Mit einer solchen Ausnahme, § 7 Abs. 7 ErbStG, hatte sich unlängst der BFH zu beschäftigen.

Einziehung gegen Abfindungszahlung unter Wert

RAin Susanne Christ
Foto: RAin Susanne Christ

Vier an einer GmbH zu gleichen Teilen Beteiligte entschieden einvernehmlich, dass einer der Gesellschafter ausscheidet und entsprechend dem Gesellschaftsvertrag sein Anteil nach § 34 GmbHG eingezogen wird. Als Ausgleich für die Einziehung des GmbH-Anteils (am Nennkapital zu 25 % beteiligt) hatten die an der GmbH verbleibenden drei Beteiligten eine Abfindung gezahlt, die nicht dem tatsächlichen Wert der eingezogenen GmbH-Anteile entsprach. 

Durch die Einziehung des Gesellschaftsanteils erhöhten sich die Werte der drei verbliebenen Gesellschaftsanteile erheblich. Das Finanzamt unterwarf diese Werterhöhung, soweit sie nicht durch die (anteilsmäßige) Abfindungszahlung gedeckt war, der Schenkungsteuer und behandelte dies als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters an die verbleibenden Beteiligten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG.

Dagegen wurde mit der Begründung, es handele sich nicht um eine zwangsweise Einziehung des Geschäftsanteils, Klage erhoben. § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG sei nur einschlägig – so die Klagebegründung -, wenn der GmbH-Anteil zwangsweise eingezogen würde.

Finanzgericht und der BFH teilten diese Auffassung nicht und wiesen die Klage und Revision ab.

Jede Einziehung eines GmbH-Anteils gegen unzureichende Abfindung kann Schenkungsteuer auslösen

Nach der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG ist es nicht entscheidend, weshalb ein GmbH-Anteil eingezogen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen zu einer Einziehung von GmbH-Anteilen kommt und sich deswegen die verbleibenden GmbH-Anteile wertmäßig erhöhen. Dies stelle zwar keine Vermögens-, sondern lediglich eine Wertverschiebung dar, so der BFH in seiner Entscheidung vom 17. November 2021 (Az. II R 21/20); jedoch genau diese würde von § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst. Die Regelung mache keinen Unterschied zwischen zwangsweiser und freiwilliger Einziehung eines GmbH-Anteils. Wenn nur die zwangsweise Einziehung erfasst werden solle, hätte dies im Gesetzestext, etwa durch Bezugnahme auf § 34 Abs. 2 GmbHG, deutlich gemacht werden müssen. Der Schenkungsteuer unterliege aber jede Werterhöhung, soweit sie den Abfindungsanspruch übersteigt.

Merke: Der Schenkungsteuer unterliegt die Werterhöhung eines GmbH-Anteils aufgrund der Einziehung eines anderen GmbH-Anteils nach § 34 GmbHG, soweit die Werterhöhung die für die Einziehung zu leistende Abfindung übersteigt.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass gerade in der Gestaltungsberatung auch an unerwarteten Stellen Schenkungsteuer lauert. Kommt es aufgrund von Gestaltungen zu einer Verschiebung von Werten, sollten stets die schenkungssteuerlichen Folgen geprüft werden. Dabei ist insbesondere die genaue Kenntnis der in § 7 ErbStG enthaltenen Spezialvorschriften, wie etwa des § 7 Abs. 7 ErbStG, notwendig.

Verfahrensfragen

Löst ein Vorgang, wie im konkreten Fall, Schenkungsteuer aus, ist der Vorgang innerhalb von drei Monaten der Finanzverwaltung anzuzeigen, vgl. § 30 ErbStG. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass möglicherweise Schenkungsteuer zu zahlen ist, etwa, weil die persönlichen Freibeträge überschritten sind, fordert es die Beteiligten zu der Abgabe einer Schenkungsteuer- und Feststellungserklärung auf und wird die bei den verbliebenen GmbH-Anteilen eingetretene Werterhöhung im Feststellungsverfahren gesondert feststellen. Auf Basis diese Feststellungserklärung wird die Schenkungsteuer festgesetzt.

Droht eine Festsetzung von Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 7 ErbStG, sollte vorher geprüft werden, ob im Einzelfall die Steuerbefreiungen für die Übertragung von Betriebsvermögen nach §§ 13 a, 13 b ErbStG genutzt werden kann. Nach § 13 b Abs. 1 Ziff. 3 ErbStG setzt dies bei Übertragung von GmbH-Anteilen eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % voraus. Im Streitfall hätte es, da die Beteiligung lediglich 25 % betrug, vorbereitender Maßnahmen bedurft, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 a, 13 b ErbStG herbeizuführen. Dazu bedarf es sorgfältiger und manchmal mittel- oder langfristiger Vorbereitung.

Und auch wenn es zunächst, etwa wegen hoher persönlicher Freibeträge, nicht zu einer Festsetzung von Schenkungsteuer kommt, kann eine solche Gestaltung Teile des persönlichen Freibetrags verbrauchen und unerwartet bei nachfolgenden Erwerben Schenkungs- oder Erbschafsteuer auslösen, wenn zwischen Entzug des GmbH-Anteils und folgendem Erwerb noch keine zehn Jahre verstrichen sind. Auch dies sollte in der Beratung berücksichtigt werden.

Fazit

Nach § 7 Abs. 7 ErbstG unterliegen bestimmte Formen der Anwachsung und des Wertzuwachses von GmbH-Anteilen bei Ausscheiden einer bisher an der Gesellschaft beteiligten Person der Schenkungsteuer, wenn die dafür gezahlte Abfindung geringer ist als die eingetretene Werterhöhung. Und zwar – wie der BFH entschieden hat – unabhängig davon, ob die es sich um ein freiwilliges oder zwangsweises Ausscheiden handelt. Gerade wer zu Unternehmensnachfolge und vorweggenommenen Erbfolgen bei Kapitalgesellschaften berät, sollte die Regelung in § 7 ErbStG und insbesondere den § 7Abs. 7 ErbStG und die dazu erfolgte Rechtsprechung berücksichtigen.

  

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.05.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.