03.06.2022 | Bundesarbeitsgericht

Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Unternehmensinsolvenz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wie das Bundesarbeitsgericht klarstellte.

DKB

Im verhandelten Fall ging es um eine Firmenpleite mit 300 Arbeitnehmern. Der Betrieb hatte das Arbeitsverhältnis wirksam vorab wegen Betriebsstilllegung gekündigt. Einer der Arbeitnehmer hatte gegen die spätere Schuldnerin vorsorglich fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch komme zum Tragen, so das Bundesarbeitsgericht, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt. Zwar bestehe ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, erklärte das Gericht mit Urteil vom 25.5.2022 (Az. 6 AZR 224/21), so dass der Rechtsstreit an sich nicht unterbrochen wird.

Werde jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wiedereinstellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wiedereinstellung zur Folge.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.06.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.