29.06.2022 | Bundessozialgericht

Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen

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Rechtsanwält*innen, die als Gesellschafter-Geschäftsführende einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind.

Dies hat das Bundessozialgericht am 29.6.2022 entschieden und damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen (B 12 R 4/20 R). Bei Rechtsanwaltsgesellschaften komme es - wie allgemein bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung - für die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob sie über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfügen, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Etwas anderes gelte nicht für Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind.

Position als Geschäftsführer

Ganz allgemein schließe die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Tätigkeit von Rechtsanwält*innen in einem Anstellungsverhältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. Dies gelte auch in einer Rechtsanwaltsgesellschaft, denn die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung gewährleisten lediglich die fachliche Unabhängigkeit in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Aufgrund ihrer Position als Geschäftsführende können sie dennoch in das Unternehmen eingegliedert sein und im Rahmen der Unternehmenspolitik Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.

Minderheitsgesellschafter

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger verfügte als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 Prozent, später 25 Prozent nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthalten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.06.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.