14.09.2022 | Bundesfinanzhof

Zahlungen der Sportförderung können gewerbliche Einnahmen sein

DKB

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.

Im Streitfall war der Kläger als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an Meisterschaften teil. Aus Sponsorenverträgen erzielte er gewerbliche Einkünfte. Zudem bezog er Leistungen von der Stiftung Deutsche Sporthilfe in Form von Kader-Förderung und Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen; diese sah er als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.

Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen hingegen im Rahmen seines Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung mit Urteil vom 15.12.2021 (Az. X R 19/19).

Wirtschaftlicher Bezug zur betrieblichen Tätigkeit

Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Die sportliche Betätigung hänge hier untrennbaren mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen zusammen. Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, dem auch die Zahlungen der Stiftung als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen seien.

Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.09.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.