05.10.2022 | Gesetzesänderung

Gesetz zum Country by Country-Reporting

Multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne müssen gemäß EU-Vorgabe künftig länderbezogen Ertragsteuerinformationen veröffentlichen. Jetzt liegt der deutsche Gesetzentwurf dazu vor.

DKB

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht. Enthalten sind außerdem einige handelsbilanzrechtliche Änderungen.

Die EU-Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Im sogenannten public Country-by-Country-Reporting sollen Steuerinformationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Änderungen vor:

1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country-by-Country Reporting

  • Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse beziehungsweise Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen. Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.
  • Bei außerhalb der EU ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, soll der Ertragsteuerinformationsbericht von jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden müssen. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen. Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EU-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung in der EU offengelegt wird.
  • Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts sollen detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen, den Pflichtangaben und dem länderbezogenen Ausweis gemacht werden. Zu den Pflichtangaben zählen u. a.:
    • die Art der Geschäftstätigkeit
    • die Zahl der Arbeitnehmer 
    • die Erträgeder Gewinn/ Verlust vor
    • Ertragsteuern
    • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
    • der Betrag der einbehaltenen Gewinne.
  • Da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen, wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten.
  • Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufzunehmen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde.
  • Außerdem soll den Unternehmen freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen.
  • Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.
  • Der Jahresabschlussprüfer soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben.

Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz übertragen werden. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht:

  • Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
  • Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB soll mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst werden.
  • Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.

(BMJ / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.10.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.