30.03.2023 | Anhängige Verfahren

Schufa löscht Restschuldbefreiung nach sechs Monaten

Zu der Frage, wie lange ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden darf, wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes erwartet. Nun hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

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Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg wird in den nächsten Monate erwartet. (Foto: © iStock.com/fuchs-photography)

Beim Bundesgerichtshof (BGH) steht die Entscheidung zu der Frage aus, wie lange ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden darf. Mit Beschluss vom 27. März 2023 teilte der BGH mit, hierzu eine beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Entscheidung abwarten zu wollen. Dessen Generalanwalt hat sich am 16. März 2023 bereits für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen.

Die SCHUFA hat sich jedoch bereits entschlossen, alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolge automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssten sich also nicht hierum kümmern.

Profiling im Sinne der DSGVO?

In einer weiteren Rechtssache wird sich der EuGH mit der Erstellung sogenannter Score-Werte durch die Schufa befassen. Ein Bürger, dem ein Kredit aufgrund seines Score-Werts verweigert wurde, ersuchte Zugang zu den entsprechenden Daten. Die SCHUFA teilte ihm jedoch nur den entsprechenden Score-Wert und in allgemeiner Form die der Methode zur Berechnung des Score-Wertes zugrunde liegenden Grundsätze mit. Sie erteilte ihm aber keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen in diese Berechnung eingeflossen waren und welche Bedeutung ihnen in diesem Zusammenhang beigemessen wurde und begründete dies damit, dass die Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege.

Der Generalanwalt des EuGH erachtet die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, als ein Profiling im Sinne der DSGVO - was entsprechende rechtliche Auswirkungen zur Folge haben könnte. Auch hinsichtlich dieser Frage wird ein Urteil aus Luxemburg in den nächsten Monaten erwartet.

(BGH / EuGH / SCHUFA / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.03.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.