23.09.2024 | OLG Oldenburg

Negative Google-Bewertung ohne Kunde zu sein?

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt.

(Foto: © iStock.com/Melpomenem)

Anlass war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei gegen einen Händler. Der Händler hatte im Google-Unternehmensprofil der Kanzlei eine negative Bewertung hinterlassen, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt hatte. Bei dem Anwalt handelte es sich jedoch nicht um den eigenen Rechtsanwalt des Händlers, sondern um den seines Geschäftspartners. Der Geschäftspartner hatte seinen Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die – steuerrechtlich relevante – Gestaltung der Rechnung des Händlers gegeben hatte.

Eingriff in den Gewerbebetrieb

Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Händler und dem Anwalt seines Geschäftspartners wegen der Formalien der Rechnung. Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Händler zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen nebst negativem Kurzkommentar. Die Kanzlei nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf. Das Landgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) darstelle.

Bewertung ist Meinungsäußerung

Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht erreichte der Händler einen Teilerfolg. Der Senat ging zwar ebenfalls von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb aus, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle und daher eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden werde.

Eintrag muss nicht gelöscht, aber ergänzt werden

Der Händler hätte aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe. Der Senat stellte daher mit Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. 13 U 110/23, rechtskräftig) fest, dass der Unternehmer die Bewertung zwar nicht vollständig löschen, aber um den Zusatz ergänzen muss, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein.

(OLG Oldenburg / STB Web)

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