27.11.2024 | Bundesfinanzhof

Vorteilsminderung bei der 1-Prozent-Regelung?

Nur solche Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung als Einzelkosten mindern, die bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären.

Ein Arbeitnehmer machte geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers zu mindern sei. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.06.2024 (Az. VIII R 32/20). Eine Kostentragung des Arbeitgebers für diese Aufwendungen begründe einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1-Prozent-Methode pauschal bewerteten Vorteil. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage.

(BFH / STB Web)