06.02.2025 | Bundesfinanzhof
Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Vater schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Bei der Ermittlung des Werts dieser Anteile für die Schenkungsteuer berücksichtigte die Gesellschaft einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent. Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu.
Nachdem das erstinstanzliche Finanzgericht zugunsten der Gesellschaft entschieden hatte, gab der BFH in der Revision dem Finanzamt recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag (Urteil vom 25.09.2024, Az. II R 49/22).
Dieser sei im Streitfall zu pauschal durch die Gesellschaft ermittelt worden. Solche Abschläge müssten objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern auf frühere Verkäufe anderer Geschäftsanteile und blieb über einen längeren Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um "persönliche Verhältnisse", die nach dem Bewertungsgesetz bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.
(BFH / STB Web)