27.03.2025 | Überbrückungshilfen
Von RA Dennis Hillemann und RAin Tanja Ehls, ADVANT Beiten
Die strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit Corona-Hilfen sind für Steuerberater erheblich und werden durch die zunehmenden Prüfungen im Rahmen der Schlussabrechnungen weiter verschärft. Dazu trägt auch das Jahressteuergesetz 2024 bei. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Thema Subventionsbetrug, welche Risiken Steuerberater haben und wie sie diese minimieren können.
Die während der Corona-Pandemie gewährten Überbrückungshilfen stellten für viele Unternehmen und Selbständige eine existenzielle Unterstützung dar. Bund und Länder haben insgesamt über 71 Milliarden Euro an Hilfsgeldern ausgezahlt, wobei allein die Corona-Überbrückungshilfeprogramme des Bundes rund 50 Milliarden Euro umfasste. Fast fünf Millionen Anträge wurden im Rahmen dieser Programme gestellt.
Um in der Krisensituation schnell reagieren zu können, verzichteten die Behörden anfänglich auf bürokratische Hürden im Antragsverfahren. Diese unbürokratische und massenhafte Auszahlung der Gelder hat jedoch zahlreiche Missbrauchsfälle begünstigt, die inzwischen bundesweit die Justiz beschäftigen.
Bis Ende 2023 wurden deutschlandweit mehr als 30.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. Bei vielen Staatsanwaltschaften wurden dafür Sonderzuständigkeiten geschaffen.
Die strafrechtliche Bewertung von Falschangaben in den Anträgen auf Corona-Hilfen wird konsequent verfolgt und kann zu erheblichen Strafen führen. So bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall von Subventionsbetrug, bei dem unter anderem sieben Anträge für nichtexistierende Gewerbe unter falschen Personalien gestellt wurden, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (BGH, Beschluss vom 4.5.2021, 6 StR 137/21).
Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB weist im Vergleich zum regulären Betrug (§ 263 StGB) einige Besonderheiten auf, die für Steuerberater von erheblicher Bedeutung sind:
Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Corona-Hilfen als Subventionen im Sinne des § 264 StGB einzustufen sind.
Ein Subventionsbetrug liegt vor, wenn:
Im Gegensatz zum regulären Betrug reicht beim Subventionsbetrug bereits die leichtfertige (grob fahrlässige) Begehung für eine Strafbarkeit aus. Diese wird mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Anders als beim regulären Betrug ist eine tatsächliche Auszahlung nicht erforderlich. Die Strafbarkeit liegt bereits vor, wenn falsche Angaben im Antrag gemacht wurden (also auch in der Schlussabrechnung, die Nachzahlungen fordert) – selbst wenn der Antrag später geändert oder zurückgenommen wurde oder die Auszahlung verweigert wurde.
Steuerberater waren und sind bei den Corona-Hilfen als sogenannte "prüfende Dritte" in das Verfahren eingebunden und mussten die Anträge ihrer Mandanten prüfen und einreichen. Hieraus ergeben sich spezifische Strafbarkeitsrisiken:
Steuerberater können sich der Beihilfe zum Subventionsbetrug strafbar machen, wenn sie:
In seltenen Fällen kann auch eine Strafbarkeit als mittelbarer Täter in Betracht kommen, wenn der Steuerberater den Mandanten als "Werkzeug" benutzt, indem er beispielsweise falsche Berechnungsgrundlagen erstellt oder unrichtige Informationen zur Antragstellung vermittelt.
Besonders problematisch für Steuerberater ist, dass bereits die leichtfertige Begehung des Subventionsbetrugs strafbar ist. Dies bedeutet, dass eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit ausreicht. Steuerberater könnten sich strafbar machen, wenn sie ihre beruflichen Sorgfaltspflichten in grober Weise verletzen, indem sie beispielsweise:
Besonders häufig geschieht dies in der Praxis, wenn die Steuerberater Angaben "ins Blaue hinein" machen, im Vertrauen darauf, der Mandant habe nicht gelogen und/oder "es werde schon gut gehen". Wir können immer wieder nur dringend davon abraten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 31a AO geändert. Dadurch dürfen Bewilligungsstellen nun Daten der Finanzverwaltung unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zur Verwendung im Strafverfahren weitergeben, ohne dass es eines gesonderten Antrags der Ermittlungsbehörden auf Herausgabe der Steuerakten bedarf.
Dies führt zu einem engeren Abgleich der Daten zwischen Bewilligungsstellen und Finanzverwaltung. Abweichungen zwischen den Daten der Steuererklärung und der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen werden schneller erkannt und führen häufiger zu Strafanzeigen der Bewilligungsstellen.
Um das Risiko einer Strafbarkeit zu minimieren, sollten Steuerberater folgende Vorsichtsmaßnahmen beachten:
Sollten bereits Ermittlungen gegen einen Steuerberater oder dessen Mandanten eingeleitet worden sein, sind folgende Maßnahmen dringend zu empfehlen:
Die strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit Corona-Hilfen sind für Steuerberater erheblich und werden durch die zunehmenden Prüfungen im Rahmen der Schlussabrechnungen weiter verschärft. Die besondere Konstellation aus vereinfachten Antragsverfahren, weitreichenden Prüfpflichten und dem strengen Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfordert höchste Sorgfalt.
Steuerberater sollten sich bewusst sein, dass ihnen nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen drohen können, sondern auch strafrechtliche Verfolgung mit empfindlichen Strafen. Eine gewissenhafte Dokumentation, kritische Prüfung und im Zweifelsfall die frühzeitige Einbindung strafrechtlicher Expertise sind daher unverzichtbar.
Bei Anzeichen für Ermittlungen gegen den Mandanten oder den Steuerberater selbst ist umgehend ein spezialisierter Rechtsanwalt einzuschalten, um die Verteidigungsstrategie frühzeitig und sachgerecht zu koordinieren.
Die Autoren laden Sie ein, "Überbrückungshilfe - Das Netzwerk" beizutreten, eine kostenlose Plattform, die von Rechtsanwalt Dennis Hillemann für einen bundesweiten Austausch über Überbrückungshilfen, Widerspruchs- und Klageverfahren gegründet wurde. Schließen Sie sich dem Netzwerk mit rund 1.000 Steuerberater*innen an unter
www.überbrückungshilfe-netzwerk.de
und nutzen Sie die Möglichkeit, aktuelle Rechtsfragen zu diskutieren und von den Erfahrungen anderer zu profitieren!
Über die Autor*innen:
Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von ADVANT Beiten (www.advant-beiten.com). Tanja Ehls ist ebenso Partnerin der Kanzlei und arbeitet als Rechtsanwältin im Fördermittelrecht und Verwaltungsprozessrecht im Frankfurter Büro von ADVANT Beiten. Sie beraten gemeinsam Unternehmen und deren Steuerberater*innen bundesweit zu Corona-Überbrückungshilfen, kennen die Praxis der Bewilligungsstellen und vertreten in zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren. Zudem erstellen Sie Gutachten und begleiten die Schlussabrechnungen.