26.03.2025 | Sozialgericht Hannover

Teilrente: Sozialgericht stärkt Rechte von Rentenbeziehern

Wolters Kluwer Tax & Accounting

Der Rentenversicherungsträger muss Versicherte aktiv über die Möglichkeit und Vorteile eines Teilrentenbezugs informieren. Andernfalls kann dies eine rückwirkende Neubescheidung erforderlich machen. Dies hat das Sozialgericht Hannover entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte eine Versicherte, die seit dem 1. November 2018 eine Vollrente für langjährige Versicherte bezog, rückwirkend diese Rente als Teilrente beantragt. Sie begründete dies damit, dass sie über den 31. Oktober 2018 hinaus einen Familienangehörigen pflegte. Ein Teilrentenbezug hätte ihr ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.

Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 26. Juli 2024 (Az. S 78 R 8/21) fest, dass die Rentenversicherung bei Kenntnis von der fortgesetzten Ausübung der nicht erwerbsmäßigen Pflege verpflichtet ist, Rentenbezieher über die Option einer frei wählbaren Teilrente (zwischen 10 und 99,99 Prozent) und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren. Da dieser Hinweis unterblieb, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag der Klägerin rückwirkend neu bescheiden.

Mit dieser Entscheidung werde das gesetzgeberische Ziel des Flexirentengesetzes gestärkt, so das Gericht in seiner Mitteilung, nämlich die Attraktivität eines Weiterarbeitens über die Regelaltersgrenze hinaus und eine bessere Absicherung im Alter.

(SG Hannover / STB Web)